Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/07/0112 B 19. Dezember 2024 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass in einem Sachverständigengutachten eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen erfolgt, bewirkt für sich alleine noch nicht dessen Mangelhaftigkeit. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn der Sachverständige an Stelle der ihm abverlangten Beurteilung von Fachfragen Rechtsfragen erörtert, nicht jedoch, wenn er neben der Beantwortung von Fachfragen in einer Art und Weise, wie das von einem Gutachten zu fordern ist, zusätzlich auf Rechtsfragen eingeht (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0045; VwGH 23.4.2014, 2011/07/0236).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040009.L05