Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0136 E 27. November 1995 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ergibt sich, daß der Spruch eines Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu umfassen hat. Zu jenen Merkmalen, auf Grund deren der Beschuldigte die strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat, gehört der Umstand seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter durch jene juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei deren Tätigkeit der strafbare Tatbestand verwirklicht wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040007.L03