Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.2024

Geschäftszahl

Ro 2024/03/0019

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/03/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0010 E 24. April 2018 RS 5

Stammrechtssatz

Für das Kraftfahrlinienrecht ist in Paragraph 3, Absatz eins, KflG 1999 im Hinblick auf die Eigenart der Linienkonzession für den Fall einer über Bundesländergrenzen hinweggehenden Kraftfahrlinie eine besondere behördliche Zuständigkeit vorgesehen, die am Anfangs- oder Endpunkt der Kraftfahrlinie ansetzt. Unabhängig davon, wo sich der Sitz des Kraftfahrlinienunternehmers befindet, ist damit sichergestellt, dass über die Konzession für die jeweilige Kraftfahrlinie eine Behörde entscheidet, die über einen maßgeblichen örtlichen Anknüpfungspunkt verfügt, der ihr auch eine leichtere Beurteilung bestimmter für die Konzessionserteilung wesentlicher Umstände ermöglicht, so etwa die Straßeneignung oder die Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024030019.J04