Verwaltungsgerichtshof
07.10.2024
Ro 2024/03/0019
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0090
Für die "sinngemäße" Anwendung des Paragraph 6, AVG im Verfahren der VwG nach dem VwGVG gilt, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist vergleiche etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN und 17.2.2015, Ra 2015/01/0022). Im vorliegenden Fall hat das LVwG Salzburg lediglich die Beschwerden zuständigkeitshalber an das VwG Wien weitergeleitet und damit bloß einen verfahrensleitenden Beschluss gefasst. Eine darüberhinausgehende beschlussförmige Ablehnung einer (Sach-)Entscheidung aus dem Grund der Unzuständigkeit hat das LVwG Salzburg nicht vorgenommen. Damit hat es vorliegend auch keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über seine Zuständigkeit - etwa durch Zurückweisung der Beschwerden wegen Unzuständigkeit des VwG - getroffen vergleiche dazu erneut VwGH 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN sowie 20.12.2023, Ko 2023/03/0002, Rn. 28, mwN, wo das VwG - neben der Weiterleitung der Beschwerde - das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einstellte).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024030019.J01