Verwaltungsgerichtshof
15.05.2024
Ra 2024/03/0015
Eine Vorsorgevollmacht kann nach dem Wortlaut des Paragraph 261, ABGB - in der seit 1. Juli 2018 geltenden zitierten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, - nicht nur für einzelne Angelegenheiten, sondern auch für Arten von Angelegenheiten erteilt werden. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien vergleiche ErläutRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode soll damit - da nach der davor geltenden Bestimmung der Wirkungsbereich strittig war - klargestellt werden, "dass die Vollmacht - im Sinn einer Gattungsvollmacht - auch für ‚Arten von Angelegenheiten' erteilt werden kann (wenn gewünscht auch für alle denkbaren Arten)".
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030015.L01