Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ro 2024/03/0005
GRS wie Ro 2017/06/0028 B 4. Juni 2021 RS 2
Es ist Sache des Inhabers einer mit Auflagen belasteten Baubewilligung, die der Erfüllung der Auflage allenfalls entgegenstehenden Hindernisse zu beheben vergleiche VwGH 2.7.1998, 97/06/0057, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024030005.J25