Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ro 2024/03/0005
GRS wie Ra 2022/05/0030 E 22. Juni 2023 RS 9
Auflagen sind bereits ihrer Rechtsnatur nach bedingte Polizeibefehle, die sich (erst) bei Konsumierung des betreffenden Rechtes in unbedingte wandeln. Mit einer Baubewilligung wird das subjektiv-öffentliche Recht verliehen, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten vergleiche etwa VwGH 2.3.2021, Ra 2018/05/0222); es handelt sich dabei - anders als bei einer Auflage - um eine Berechtigung, und nicht um eine Verpflichtung. Eine Auflage, die nur einen bedingten Polizeibefehl darstellt, kann von vornherein keine Bewilligung beinhalten vergleiche bereits VwGH 19.12.2012, 2012/06/0047).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024030005.J23