Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ro 2024/03/0005
Die Erteilung von projektändernden Auflagen, die das Bauvorhaben in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich des Verwendungszwecks verändern, ist unzulässig vergleiche für das allgemeine Bauverfahren für viele etwa VwGH 22.6.2023, Ra 2022/05/0030 und 0031, und VwGH 25.9.2024, Ra 2023/05/0270, je mwN). Dabei ist der Bauwerber vor Abweisung seines Ansuchens darauf hinzuweisen, dass wesentliche Projektänderungen, die durch Auflagen nicht vorgeschrieben werden dürfen, erforderlich wären, um die Bewilligung erteilen zu können, und ihm insofern nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern vergleiche VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009, Rn. 43, und VwGH 23.6.2010, 2009/06/0007, je mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024030005.J22