Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ro 2024/03/0005
Einem Eisenbahnunternehmen kommt gemäß Paragraph 44, EisbG ein Rechtsanspruch auf Anordnung der Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes u.a. dann zu, wenn die in einer behördlichen Ausnahmebewilligung nach Paragraph 42, Absatz 3, EisbG vorgesehenen Auflagen nicht erfüllt wurden. Eine solche Anordnung ist auf die Beseitigung der Anlage gerichtet, die Einhaltung der Auflage kann - bei Inanspruchnahme der Bewilligung - im Wege der Vollstreckung nach dem VVG erzwungen werden vergleiche VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0025, Rn. 17 und 18).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024030005.J19