Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Geschäftszahl

Ro 2024/03/0005

Rechtssatz

Einem Eisenbahnunternehmen kommt gemäß Paragraph 44, EisbG ein Rechtsanspruch auf Anordnung der Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes u.a. dann zu, wenn die in einer behördlichen Ausnahmebewilligung nach Paragraph 42, Absatz 3, EisbG vorgesehenen Auflagen nicht erfüllt wurden. Eine solche Anordnung ist auf die Beseitigung der Anlage gerichtet, die Einhaltung der Auflage kann - bei Inanspruchnahme der Bewilligung - im Wege der Vollstreckung nach dem VVG erzwungen werden vergleiche VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0025, Rn. 17 und 18).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024030005.J19