Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ro 2024/03/0005
GRS wie 92/03/0084 E 29. September 1993 RS 4 (hier: ohne den letzten Halbsatz)
Wohl hat die Behörde dann, wenn durch die Verwirklichung des
zur Genehmigung eingereichten Projektes Personen in ihrem Leben
oder in ihrer Gesundheit Schaden erleiden können, einem solchen
Schaden durch Vorschreibung entsprechender Auflagen zu
begegnen. Dies hat jedoch von Amts wegen zu geschehen, ohne daß
den betroffenen Personen darauf ein Rechtsanspruch zustünde
(Hinweis E 13.3.1991, 90/03/0038 und E 24.4.1991, 90/03/0237).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024030005.J15