Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Geschäftszahl

Ro 2024/03/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0084 E 29. September 1993 RS 4 (hier: ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Wohl hat die Behörde dann, wenn durch die Verwirklichung des

zur Genehmigung eingereichten Projektes Personen in ihrem Leben

oder in ihrer Gesundheit Schaden erleiden können, einem solchen

Schaden durch Vorschreibung entsprechender Auflagen zu

begegnen. Dies hat jedoch von Amts wegen zu geschehen, ohne daß

den betroffenen Personen darauf ein Rechtsanspruch zustünde

(Hinweis E 13.3.1991, 90/03/0038 und E 24.4.1991, 90/03/0237).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024030005.J15