Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Geschäftszahl

Ro 2024/03/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/03/0031 B 4. September 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Dadurch, dass das VwG eine Beschwerde abweist, statt den verwaltungsbehördlichen Spruch in eine allenfalls gebotene Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags abzuändern, kann der Revisionswerber nicht in subjektiven Rechten verletzt worden sein vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0061, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024030005.J12