Verwaltungsgerichtshof
02.09.2026
Ro 2024/03/0005
Das Verbot des Paragraph 42, Absatz eins, EisbG bezieht sich nur auf bahnfremde Anlagen, sodass ein Antrag für eine Ausnahme von diesem Verbot nur für solche Anlagen überhaupt in Betracht kommt. Ein Antrag nach Paragraph 42, Absatz 3, EisbG betreffend die Errichtung einer Eisenbahnanlage im Sinne des Paragraph 10, EisbG wäre demnach zurückzuweisen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024030005.J11