Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2026

Geschäftszahl

Ro 2024/03/0005

Rechtssatz

Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 42, EisbG ist ein Bauvorhaben ("Errichtung [von] Anlagen"). Die Genehmigung nach Paragraph 42, Absatz 3, EisbG ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt vergleiche zu Paragraph 38, EisbG aF VwGH 22.12.1971, 1525/70). Es handelt sich beim Verfahren zur Erteilung einer solchen Genehmigung daher - ähnlich einem Baubewilligungsverfahren - um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem grundsätzlich das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der im Antrag, etwa im Rahmen einer Baubeschreibung und Einreichplänen, zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche für das Bauverfahren etwa VwGH 19.12.2025, Ra 2023/05/0043, Rn. 13, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024030005.J01