Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0236

Rechtssatz

Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 und Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967 stehen zueinander weder im Verhältnis von Spezialität oder Subsidiarität, und zwar auch dann nicht, wenn der Zulassungsbesitzer selbst das Fahrzeug als Lenker in Betrieb nimmt. Auch wird der Unwert des Verstoßes gegen Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967 nicht dadurch konsumiert, dass zuvor gegen ihn bereits eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 stattgefunden hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020236.L06