Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0236

Rechtssatz

Verstöße gegen Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 und Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967 stehen nicht im Verhältnis der Scheinkonkurrenz zueinander und der Unwert des einen Deliktes wird nicht vom Unwert des anderen Delikts miterfasst. Während nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 der Lenker eines Kraftfahrzeuges ein solches erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, legt Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967 dem Zulassungsbesitzer davon unterschiedliche Verhaltenspflichten auf. Die durch Paragraph 33, Absatz eins, KFG näher umschriebenen Verhaltenspflichten des Zulassungsbesitzers bestehen unabhängig davon, ob und wer das Fahrzeug in Betrieb nimmt. Ein dem Zulassungsbesitzer nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967 angelastetes Fehlverhalten unterscheidet sich daher nach Inhalt und Zielsetzung wesentlich von der Überprüfungspflicht des Fahrzeuglenkers vor Inbetriebnahme eines Fahrzeuges.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020236.L04