Verwaltungsgerichtshof
07.05.2026
Ra 2024/02/0223
GRS wie Ra 2015/09/0011 E 24. März 2015 VwSlg 19085 A/2015 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 16, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10f) betonen, dass die Kriterien der außerordentlichen Revision jenen nachgebildet worden sind, die in den Paragraphen 502 und 528 ZPO für die Zulassung der Revision bzw. des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof aufgestellt werden. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen vergleiche Urteil OGH 19. September 1984, 1 Ob 660/84; Urteil OGH 12. April 2007, 2 Ob 227/05; E 20. November 2014, Ra 2014/07/0052).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020223.L01