Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0203

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0238 E 2. März 1994 RS 1 (hier nur 'geeichter Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser' und ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart

LTI 20.20TS/KM ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur

Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen

Geschwindigkeit. Ebenso wie bei einer Radarmessung (Hinweis E

30.10.1991, 91/03/0154) ist auch einem mit der

Geschwindigkeitsmessung mittels eines

Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf

Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes

zuzumuten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020203.L01