Verwaltungsgerichtshof
25.03.2026
Ra 2024/02/0203
GRS wie 93/03/0238 E 2. März 1994 RS 1 (hier nur 'geeichter Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser' und ohne den zweiten Satz)
Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart
LTI 20.20TS/KM ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur
Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen
Geschwindigkeit. Ebenso wie bei einer Radarmessung (Hinweis E
30.10.1991, 91/03/0154) ist auch einem mit der
Geschwindigkeitsmessung mittels eines
Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf
Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes
zuzumuten.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020203.L01