Verwaltungsgerichtshof
19.02.2026
Ra 2024/02/0199
Wurde gegenüber der Hundehalterin keine bescheidförmige Abnahmeverfügung erlassen, stellt die erfolgte Abnahme ihres Hundes einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dar. Wurde gegegenüber der Hundehalterin jedoch unstrittig kein vollstreckbarer Bescheid erlassen, kann ihr gegenüber ein Vollstreckungsverfahren nicht geführt werden. Die Anwendbarkeit des VVG ist mangels Vorliegen eines gegenüber der Hundehalterin erlassenen vollstreckbaren Bescheides ausgeschlossen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020199.L01