Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0141 E 24. Juli 2012 RS 2 (hier nur der erste Satz ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Ein wirksames Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde (Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, GGBG 1998), jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung nach dem GGBG 1998 befreien kann, hat dieser konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (Hinweis E vom 17. März 2011, 2008/03/0041). Die bloße Anweisung an den Lenker vor Fahrtantritt sämtliche Papiere zu kontrollieren und einzuholen, reicht aber - ebensowenig wie stichprobenartige Kontrollen oder Belehrungen - nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (Hinweis E vom 19. April 2012, 2010/03/0108, mwH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020194.L01