Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/02/0195 B 7. November 2022 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Für die Annahme der fahrlässigen Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, StVO 1960 ist nicht die fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalles, sondern ein fahrlässiges Verhalten, das verhindert, dass dem Täter der Eintritt des Verkehrsunfalles zum Bewusstsein gekommen ist, entscheidend. Der Maßstab der an das Verhalten des Täters zu legenden Sorgfaltspflicht ist hiebei umso höher, je riskanter das Fahrmanöver war, das letztlich zu dem zugrundeliegenden Verkehrsunfall geführt hat vergleiche VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0274).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020169.L01