Verwaltungsgerichtshof
23.07.2024
Ra 2024/02/0157
Unabdingbare Voraussetzung zur Begründung des Vollmachtsverhältnisses im Außenverhältnis ist die Offenlegung der Vollmacht gegenüber der für das Verfahren kompetenten Behörde.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020157.L01