Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/12/0074 E 1. März 2012 VwSlg 18357 A/2012 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG wird nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind. Andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen. Auch nach der klaren Diktion des Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages das Bestehen einer behördlichen Entscheidungspflicht gegenüber einer Partei des unterinstanzlichen Verfahrens. Ist die Behörde weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer verfahrensrechtlichen Entscheidung verpflichtet, kommt der Übergang einer Entscheidungspflicht nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Devolutionsantrag ist unzulässig und mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. (Hier: Antrag auf Erteilung einer Weisung an Dritte sowie auf Setzung anderer Maßnahmen, um die von der Bfin angestrebte dienstliche Verwendung als Chirurgin zu gewährleisten)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020082.L07