Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0082

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 4, Absatz 5 b, dritter Satz StVO 1960 erhält jede Person des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, auf Wunsch eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichts. Aus dieser Bestimmung folgt lediglich ein Anspruch der in Paragraph 4, Absatz 5 b, dritter Satz StVO 1960 genannten Unfallbeteiligten auf Ausfolgung einer Ausfertigung des Unfallberichts; ein davon losgelöster Anspruch auf Abänderung (Berichtigung, Ergänzung udgl.) des Unfallberichts ist darin nicht normiert, zumal dem Gesetz auch keine Anordnungen darüber, welche Vermerke im Unfallbericht vorzunehmen sind, zu entnehmen sind. Es besteht daher kein gesetzlich normiertes subjektives Recht der in Paragraph 4, Absatz 5 b, dritter Satz StVO 1960 genannten Unfallbeteiligten auf Abänderung, Berichtigung oder Ergänzung des Unfallberichts. Somit ist ein auf Berichtigung des Unfallberichts im Sinn des Paragraph 4, Absatz 5 b, StVO 1960 gerichteter Antrag unzulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020082.L06