Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0082

Rechtssatz

Bei einem Unfallbericht handelt es sich nicht um eine Niederschrift nach Paragraph 14, Absatz eins, AVG, wenn er erst am nächsten Tag und nicht in Anwesenheit der befragten Fahrzeuglenker erstellt wurde und nach seinem Inhalt bei der Unfallaufnahme im Beisein der Unfallbeteiligten kein Schallträger verwendet wurde (Paragraph 14, Absatz 7, AVG). Einwendungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG können daher keine Rechtsgrundlage für den Berichtigungsantrag darstellen. Derartige Bestimmungen sind in Paragraph 16, AVG nicht enthalten, sodass auch eine Qualifikation des Unfallberichts als Aktenvermerk keinen Anspruch auf Berichtigung erkennen ließe.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020082.L09