Verwaltungsgerichtshof
23.04.2026
Ra 2024/02/0082
Wurde die Berichtigung des Unfallberichts durch die Landespolizeidirektion (belangte Behörde) beantragt, liegt insofern keine von der Behörde durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit vor, weil sich die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 5 und 5 a StVO 1960 hinsichtlich der Pflichten der Organe von Polizeidienststellen zur Entgegennahme von Verständigungen nicht an die Behörde richten (VwGH 23.5.2006, 2005/02/0233). Ebenso wenig ist die belangte Behörde zur Erstattung des Unfallberichts (Paragraph 4, Absatz 5 b, StVO 1960) verpflichtet. Der Gesetzgeber legte offen, die Ergänzung des Paragraph 4, StVO 1960 um einen Absatz 5 b, sei von der Überlegung getragen gewesen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen, bei denen lediglich Sachschaden entstanden sei, ein bislang kostenloses Service erbrächten (ErläutRV 72 und Zu 72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 294). Der Unfallbericht ist Resultat der Tätigkeit der Organe der Polizeidienststelle (VwGH 23.5.2006, 2005/02/0233). Schon deshalb ist die belangte Behörde nicht für eine Berichtigung des Unfallberichts zuständig.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020082.L02