Verwaltungsgerichtshof
23.04.2026
Ra 2024/02/0082
Die von den Unfallbeteiligten ergangenen Verständigungen nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 und Meldungen nach Paragraph 4, Absatz 5 a, StVO 1960 sind an die nächste Polizeidienststelle zu richten. Aus Paragraph 4, Absatz 5 b, StVO 1960 ergibt sich, dass diese Polizeidienststelle auch den Unfallbericht zu erstatten hat. Für diese Zuständigkeit ist es sohin unerheblich, ob entweder eine Verständigung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 oder eine Meldung nach Paragraph 4, Absatz 5 a, StVO 1960 erfolgte.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020082.L01