Verwaltungsgerichtshof
07.05.2024
Ra 2024/02/0073
GRS wie Ra 2020/06/0068 B 27. Februar 2020 RS 1
Bei den in der Revision angeführten Rechten "auf richtige Ermessensentscheidung" und "auf fehlerfreie Handhabe der Verwaltungsgesetze" handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche dazu etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020073.L01