Verwaltungsgerichtshof
29.04.2024
Ra 2024/02/0062
Mit der behaupteten Verletzung im Recht auf "ordnungsgemäße Entscheidung " wird kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht, in dem der Revisionswerber verletzt sein könnte, handelt es sich dabei doch um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung oder ein abstraktes Recht auf richtige Gesetzesanwendung gibt (VwGH 22.4.2022, Ro 2021/12/0007).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020062.L01