Verwaltungsgerichtshof
05.03.2024
Ra 2024/02/0041
Im Allgemeinen verlangt Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG eine möglichst präzise Angabe des Tatortes. Für einen Schuldspruch wegen der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 ist zu der nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, erforderlichen Angabe des Tatortes die bloße Angabe eines Straßenzugs nicht ausreichend, es ist vielmehr eine Angabe, auf Höhe welcher Hausnummer oder im Bereich welches näher bezeichneten Straßenabschnittes oder dergleichen der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat, erforderlich (VwGH 27.4.1983 82/03/0168 und 82/03/0170).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020041.L02