Verwaltungsgerichtshof
11.12.2025
Ro 2024/02/0010
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/02/0011
Die Anwesenheit verantwortlicher Personen der Wettunternehmerin oder dieser selbst ist lediglich für die in Paragraph 19, Absatz 2, Wiener Wettengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, vorgenommene Unterscheidung zwischen einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht und einer Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht von Bedeutung (VwGH 29.3.2022, Ro 2020/02/0003, 0004).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024020010.J09