Verwaltungsgerichtshof
25.09.2025
Ra 2024/01/0237
Ein "vaterschaftsdurchbrechendes" Anerkenntnis wird nur (rechts-)wirksam, wenn das volljährige entscheidungsfähige Kind dem Anerkenntnis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zustimmt (Paragraph 147, Absatz 2, erster Satz ABGB). Im Falle eines minderjährigen Kindes, ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 147, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 4, ABGB für die Rechtswirksamkeit die (vertretungsweise) Zustimmung des Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie überdies die "Bezeichnung" des Anerkennenden als Vater durch die Kindesmutter erforderlich vergleiche in diesem Sinn auch die Materialien zu Paragraph 147, Absatz 2, ABGB in der Fassung des 2. Erwachsenen-Schutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, ErläutRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 11: "Das Anerkenntnis wird rechtswirksam, wenn das entscheidungsunfähige minderjähre Kind, vertreten durch den Kinder- und Jungendhilfeträger, dem zustimmt.").
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010237.L10