Verwaltungsgerichtshof
25.09.2025
Ra 2024/01/0237
Nach dem dritten Satz des Paragraph 145, Absatz eins, ABGB steht die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Urkunde (oder ihre beglaubigte Ausfertigung) dem Standesbeamten, dh. der Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch das Kind eingetragen ist, zukommt; von diesem Zukommen hängt die Rechtswirksamkeit des Anerkenntnisses ab, es ist konstitutiv.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010237.L08