Verwaltungsgerichtshof
25.09.2025
Ra 2024/01/0237
Nach Paragraph 145, Absatz eins, ABGB wird die Vaterschaft durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde anerkannt. Das inhaltliche Mindesterfordernis eines rechtswirksamen Anerkenntnisses besteht in der ausdrücklichen, persönlichen Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft eines bestimmten Mannes zu einem bestimmten Kind. Die Vaterschaft muss somit "durch persönliche Erklärung" des Mannes anerkannt werden. Dies ist als höchstpersönlich zu verstehen vergleiche OGH 15.12.2015, 10 Ob 71/15m).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010237.L07