Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0237

Rechtssatz

Nach Paragraph 145, Absatz eins, ABGB wird die Vaterschaft durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde anerkannt. Das inhaltliche Mindesterfordernis eines rechtswirksamen Anerkenntnisses besteht in der ausdrücklichen, persönlichen Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft eines bestimmten Mannes zu einem bestimmten Kind. Die Vaterschaft muss somit "durch persönliche Erklärung" des Mannes anerkannt werden. Dies ist als höchstpersönlich zu verstehen vergleiche OGH 15.12.2015, 10 Ob 71/15m).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010237.L07