Verwaltungsgerichtshof
14.08.2025
Ra 2024/01/0182
Die Beschwerde hat neben den in Paragraph 9, VwGVG geforderten Angaben auch die Bezeichnung der die Beschwerde erhebenden Person(en) in einer Art zu enthalten, dass die Individualität des oder der Beschwerdeführer(s) bestimmbar ist.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010182.L04