Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.08.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0182

Rechtssatz

Die Beschwerde hat neben den in Paragraph 9, VwGVG geforderten Angaben auch die Bezeichnung der die Beschwerde erhebenden Person(en) in einer Art zu enthalten, dass die Individualität des oder der Beschwerdeführer(s) bestimmbar ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010182.L04