Verwaltungsgerichtshof
14.08.2025
Ra 2024/01/0182
Ein Recht auf "anonyme" Beschwerdeerhebung vor den VwG besteht nicht vergleiche demgegenüber etwa zur Anonymität nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz dessen Paragraph 6, Absatz 3,).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010182.L03