Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.08.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0182

Rechtssatz

Ein Recht auf "anonyme" Beschwerdeerhebung vor den VwG besteht nicht vergleiche demgegenüber etwa zur Anonymität nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz dessen Paragraph 6, Absatz 3,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010182.L03