Verwaltungsgerichtshof
14.08.2025
Ra 2024/01/0182
Zwar enthält das VwGVG keine ausdrückliche Anordnung dahingehend, dass ein Beschwerdeschriftsatz die beschwerdeführende Partei namentlich zu bezeichnen hat. Dass daraus die Identität der beschwerdeführenden Partei in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervorzugehen hat, ergibt sich aber schon aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen bzw. aus der Notwendigkeit, die (Prozessvoraussetzung der) Legitimation des Beschwerdeführers zu prüfen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010182.L01