Verwaltungsgerichtshof
10.05.2024
Ra 2024/01/0133
GRS wie Ra 2017/02/0090 B 15. Mai 2017 RS 1 (hier: Diese Bindungswirkung betrifft auch die Identität des Täters.)
Die Behörde ist an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst vergleiche E 24. September 2015, Ra 2015/02/0132).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010133.L02