Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0090 B 15. Mai 2017 RS 1 (hier: Diese Bindungswirkung betrifft auch die Identität des Täters.)

Stammrechtssatz

Die Behörde ist an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst vergleiche E 24. September 2015, Ra 2015/02/0132).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010133.L02