Verwaltungsgerichtshof
11.12.2025
Ra 2024/01/0068
Der Ort der Sportveranstaltung (Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010) umfasst nur jene Bereiche, die unmittelbar der Sportveranstaltung dienen. Einrichtungen, die zwar dem Stadion und dem Sport gewidmet sind, aber nicht unmittelbar für die Sportveranstaltung verwendet werden, wie etwa Trainingsplätze oder außerhalb des Stadions gelegene Verwaltungsgebäude, zählen nicht dazu.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010068.L08