Verwaltungsgerichtshof
11.12.2025
Ra 2024/01/0068
Ob ein örtlicher Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung vorliegt (Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010), ist letztlich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Veranstaltungsorts und dessen Nahebereich und der konkreten Sportart zu beurteilen. Hingegen ist das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des örtlichen Zusammenhangs nicht von der Art und der Kategorie der sich in Besitz von Personen befindlichen oder verwendeten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze abhängig.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010068.L05