Verwaltungsgerichtshof
11.12.2025
Ra 2024/01/0068
Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 ist dahin auszulegen, dass sich der Geltungsbereich des Verbots in örtlicher Hinsicht auf den Ort der Sportveranstaltung und dessen unmittelbare Nähe beschränkt vergleiche Regierungsvorlage 367 BlgNR 24. GP, 3f und 21). Dem steht der Wortlaut des Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 nicht entgegen. Vielmehr spricht auch der auf den Schutz der Besucher von Sportveranstaltungen vor den von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit abzielende Gesetzeszweck für eine Beschränkung des örtlichen Zusammenhangs auf die Veranstaltungsstätte und deren unmittelbare Nähe.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010068.L07