Verwaltungsgerichtshof
11.12.2025
Ra 2024/01/0068
Der Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der (der nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, PyroTG 2010 eine sehr geringe Gefahr darstellenden) Kategorie F1 sind Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr grundsätzlich uneingeschränkt selbst im Ortsgebiet und bei größeren Menschenansammlungen erlaubt vergleiche Paragraph 15, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz eins, sowie Paragraph 39, Absatz eins, PyroTG 2010). Im sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung hingegen dürfen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, PyroTG 2010 keine pyrotechnischen Gegenstände und Sätze, auch nicht solche der Kategorie F1 besessen und verwendet werden; ausgenommen davon sind der von der Behörde auf Antrag des Veranstalters für bestimmte Anlässe bewilligte Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze (Paragraph 39, Absatz 3, PyroTG 2010).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010068.L09