Verwaltungsgerichtshof
25.11.2024
Ra 2024/01/0057
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/01/0058 E 25.11.2024
Ra 2024/01/0168 E 25.11.2024
Ra 2024/01/0169 E 25.11.2024
Ra 2024/01/0170 E 28.08.2025
Ra 2024/01/0189 E 30.10.2025
GRS wie Ra 2022/01/0276 B 18. Oktober 2022 RS 5
Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz eins, VersammlungsG 1953 stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg.: "Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist"; vergleiche zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0312-0313, mwN). Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß Paragraph 13, VersammlungsG 1953 oder vom Leiter der Versammlung nach Paragraph 11, VersammlungsG 1953 ausgesprochen wurde. Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden vergleiche zu einer solchen Maßnahmenbeschwerde und deren Gegenstand etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0216, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010057.L05