Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0192 E 25. Mai 2020 RS 8

Stammrechtssatz

In seiner Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 hat der VwGH in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), den ursprünglichen Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen vergleiche VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414; 26.1.2006, 2005/01/0057; 13.10.2006, 2006/01/0125).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010039.L01