Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0115

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/22/0116

Ra 2023/22/0117

Ra 2023/22/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/02/0056 B 30. September 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Ein Auftrag an den Revisionswerber, den Wiedereinsetzungsantrag zu verbessern, erübrigt sich jedoch, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre vergleiche B 11. September 2013, 2013/02/0152).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220115.L04