Verwaltungsgerichtshof
06.03.2024
Ra 2023/22/0115
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/22/0116
Ra 2023/22/0117
Ra 2023/22/0118
GRS wie Ra 2014/02/0056 B 30. September 2014 RS 2
Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Ein Auftrag an den Revisionswerber, den Wiedereinsetzungsantrag zu verbessern, erübrigt sich jedoch, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre vergleiche B 11. September 2013, 2013/02/0152).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220115.L04