Verwaltungsgerichtshof
25.04.2024
Ra 2023/22/0102
GRS wie Ra 2016/22/0059 E 17. Oktober 2016 RS 1 (hier nur der letzte Satz)
Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen ist das VwG lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003; E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0152 bis 0153; E 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0040; B 16. September 2015, Ra 2015/22/0082 bis 0083; B 12. Oktober 2015, Ra 2015/22/0115). Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Artikel 47, GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des VwG auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem VwG möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden vergleiche E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220102.L03