Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0056 E 28. Oktober 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Erfüllung der Verpflichtung der Behörde iSd Paragraph 25, Absatz eins, ZustG, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220099.L05