Verwaltungsgerichtshof
31.01.2024
Ra 2023/22/0085
GRS wie Ra 2016/22/0080 B 21. Februar 2017 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)
Auch nach der Rechtslage seit dem Fremdenrechtspaket 2005 hat sich an dem Erfordernis, dass zum Zeitpunkt der Erteilung des beantragten Titels sämtliche Erteilungsvoraussetzungen vorliegen müssen, nichts geändert. Dass die Antragstellerin nunmehr, nachdem sie ein Visum zur Einreise gemäß Paragraph 25, FrPolG 2005 erhält, den beantragten Aufenthaltstitel, auf dessen Ausstellung sie bei Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch hat, bei der Niederlassungsbehörde im Inland abzuholen hat und in diesem Zeitpunkt das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen geprüft wird vergleiche E 16. Dezember 2014, 2012/22/0206), stellt keine Schlechterstellung iSd Artikel 13, ARB 1/80 dar.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220085.L05