Verwaltungsgerichtshof
31.01.2024
Ra 2023/22/0085
Nach der vor dem 1. Jänner 2006 geltenden Rechtslage des FrG 1997 durfte jeder Ehegatte eines Österreichers - gleich welcher Staatsangehörigkeit - den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung im Inland abwarten. Der Antrag durfte nur dann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit darstellte (Paragraph 49, FrG 1997). Bei den gegenüber dem FrG 1997 strengeren Regelungen des NAG 2005 für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern - u.a. der Verpflichtung zur Auslandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005 - handelt es sich daher um eine nach Artikel 13, ARB 1/80 und Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls nicht zulässige Verschlechterung der Rechtsposition türkischer Staatsangehöriger (VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220085.L04