Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0073

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/22/0074 B 04.07.2023

Rechtssatz

Dem Antragsteller steht nach den Regelungen des NAG 2005 kein Wahlrecht zu, welche Verfahrensvorschriften (diejenigen für Erstanträge oder diejenigen für Zweckänderungsanträge) auf ihn anzuwenden sind vergleiche VwGH 9.9.2013, 2012/22/0147, wonach auch ein ausdrücklich als "Verlängerungsantrag" oder "Zweckänderungsantrag" bezeichneter Antrag bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 NAG 2005 als Erstantrag zu werten wäre).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220073.L04