Verwaltungsgerichtshof
04.07.2023
Ra 2023/22/0073
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/22/0074 B 04.07.2023
Mangels Ausfolgung einer Aufenthaltstitelkarte an den Fremden wird ihm noch kein Aufenthaltstitel erteilt. Ohne Erteilung eines Aufenthaltstitels liegt aber auch keine - in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, NAG 2005 als Voraussetzung für einen Zweckänderungsantrag angesprochene - "Geltung eines Aufenthaltstitels" vor. Somit kann vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels noch kein Zweckänderungsantrag gestellt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der - vor Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellte - Antrag nicht als Zweckänderungsantrag, sondern - allenfalls - als Erstantrag qualifiziert wird (VwGH 9.9.2013, 2012/22/0147).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220073.L03